Rauchwarnmeldern verpflichtend festgelegt worden. Im Artikel 46 (4) heißt es:
„In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege
von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer
vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017
mit Rauchmeldern auszurüsten. Rauchwarnmelder sind im Rahmen der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht mindestens einmal im Jahr einer Sichtprüfung und ggf. einer
Funktionskontrolle nach Herstellerangaben, zu unterziehen.“
Dies bedeutet: Neubauten sind sofort nach Erstellung mit Rauchwarnmeldern
auszustatten, für Bestandsgebäude gilt als Übergangsfrist bis spätestens
31.12.2017.
Das Gesetz sieht diese Vorgaben aber nur für vermietete
Objekte vor, wobei die Funktionskontrolle dem Betreiber (Mieter)
obliegt. Überlegen Sie jedoch, ob die Ausrüstung mit Rauchwarnmelder
nicht auch für Sie als Eigentümer sinnvoll ist.
Denn bedenken Sie:
der Geruchssinn ist gerade im Schlaf so gut wie ausgeschaltet.
Lassen Sie sich durch mich ein unverbindliches Angebot erstellen.
Auch die jährliche Funktionsprüfung kann durch mich durchgeführt werden.